Kaiser-Joseph-Str. 261 · 79098 Freiburg

Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Rechtliche Vertretung und Beratung im Familienrecht.

Mit der Einführung des Kindschaftrechtsreformgesetzes, das zum 1. Juli 1998 in Kraft trat, wurde die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall bei Trennung und Scheidung der Eltern. Mit der Gesetzesänderung wurde § 1687 BGB ins Gesetz eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Getrenntleben der Eltern geregelt.

  • 1687 BGB lautet:

Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern 

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.


Alleinentscheidungsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

Mitentscheidungsrecht des Ehegatten

 

Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Abs. 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Befugnisse nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Die Bestimmung unterscheidet zwischen Bereichen, die die Eltern nur einvernehmlich regeln können und solchen, die der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, alleine entscheiden kann. Die Alleinentscheidungs-befugnis liegt bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, in allen Alltagsfragen des täglichen Lebens.

Das Gesetz sagt, dass Entscheidungen des täglichen Lebens in der Regel solche sind, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

In der Rechtsprechung haben sich inzwischen Fallgruppen heraus gebildet, die die Einordnung in Alltagsfragen und Fragen von erheblicher Bedeutung aufzeigen.

Fragen von erheblicher Bedeutung, die damit nur gemeinsam entschieden werden können:

– die Wahl des Betreuungsmodells (Residenzmodell, Nestmodell, Wechselmodell);

– Entscheidung über Wechsel der Schule (z. B. Walddorfschule);

– Wechsel des Kindes in Internat oder Heim;

– medizinische Eingriffe, soweit sie mit der Gefahr erheblicher

Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sind, vor allem Operationen und schwerwiegende andere Erkrankungen mit Ausnahme von Notfällen;

Impfung gegen Covid-19;

– Entscheidung über Notbetreuung während der Covid-19-Pandemie;

– Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII;

– Schutzimpfungen auch in Form von Routineimpfungen;

– Reise ins außereuropäische Ausland, vor allem bei kleinen

Kindern;

– im Bereich der Vermögenssorge:

Die Entscheidung über Anlage und Verwendung des Kindesvermögens, Annahme oder

Ausschlagung einer Erbschaft, alle genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte, vor allem Grundstücksgeschäfte, Abschluss von Gesellschaftsverträgen etc., die nach § 1643 BGB der Genehmigung des Familiengerichtes bedürfen.

Dagegen besteht Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens:

– Schulalltag;

– Essensfragen;

– Bestimmung der Schlafenszeit;

– Routineerlaubnis zur Freizeitgestaltung;

– Fernsehkonsum;

– Besuch von Badeanstalten und Disco’s;

– Umgang mit Freunden;

– die gewöhnliche medizinische Versorgung (Kinderkrankheiten, Polypenoperation usw.);

– Beantragung von Personalpapieren für Auslandsferien;

– bei der Vermögenssorge:

– Bestimmung von Taschengeld;

– Verwaltung kleinerer Geldgeschenke;

– Zustimmung zu Verträgen des Minderjährigen

für Geschäfte im Alltag (§ 110 BGB).

Die Auflistung der bisher entschiedenen Fragen zeigt, dass der ganz wesentliche Alltag des Kindes in die Alleinentscheidungsbefugnis des Elternteiles fällt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Beachtenswert ist auch, dass das Recht zur Gewährung des persönlichen Umganges des anderen Elternteiles nichts mit der Frage der elterlichen Sorge zu tun hat, d. h. das Umgangsrecht des Elternteiles, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, ist in Art und Umfang nicht abhängig davon, ob gemeinsame elterliche Sorge besteht oder nicht.

Die Gesetzesänderung, die zum 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, hat dazu geführt, dass die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall wurde.

Bei fehlendem Einverständnis der Eltern in Einzelfragen muss nicht sofort über die gesamte elterliche Sorge entschieden werden, es ist möglich, einen Antrag nach § 1628 BGB bei Gericht zu stellen. Diese Bestimmung regelt den Fall, dass Eltern sich in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht einigen können. Das Familiengericht kann dann auf Antrag eines Elternteiles die Entscheidung hierüber einem Elternteil übertragen.

Diesen Artikel zur gemeinsamen elterlichen Sorge kostenlos herunterladen

Ihr erster Schritt bei Familienangelegenheiten

Erstberatung nach Trennung

Unser Ziel ist es, mit Ihnen gemeinsam eine möglichst einvernehmliche und faire Lösung in Ihrem Familienkonflikt zu finden. Dabei ist es uns wichtig, neben Ihren finanziellen Belangen und allen Vermögensfragen vor allem auch Ihre Kinder im Blick zu haben, mit dem Ziel, die Belastung für Sie und Ihre Angehörigen so gering wie möglich zu halten.

Vereinbaren Sie bitte einen Termin für Ihre persönliche Erstberatung in unserer Kanzlei für Familienrecht in Freiburg.

Die Fachanwältin für Familienrecht

Unsere Fachgebiete im Familienrecht

Ratgeber für Familienrecht

Kontakt

Kanzlei für Familienrecht
Gabriele Eberhardt
Fachanwältin für Familienrecht

Kaiser-Joseph-Str. 261
79098 Freiburg im Breisgau

Telefon: +49 761 361 95
Telefax: +49 761 397 65

E-Mail: info@familienrecht-eberhardt.de

Erreichbarkeit

Montag, Dienstag, Donnerstag
09:00 – 12:30 Uhr
14:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch
09:00 – 13:00 Uhr

Freitag
09:00 – 12:30 Uhr