Für die Einleitung eines Ehescheidungsantrages ist es notwendig, dass der Ehegatte, der diesen Schritt gehen will, anwaltlich vertreten ist. Nur ein bei Gericht zugelassener Rechtsanwalt – dies sind alle Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen sind -, kann wirksam einen Scheidungsantrag stellen.
Der andere Ehegatte muss nicht zwingend anwaltlich vertreten sein. Wenn er mit dem Scheidungsantrag einverstanden ist und es keine Streitpunkte gibt, kann die Ehescheidung auch mit einem Anwalt durchgeführt werden. Dabei ist jedoch stets wichtig, festzustellen, dass ein Anwalt nie beide Ehegatten vertreten kann. Der eigene Mandant ist dann immer der Antragsteller, der andere Ehegatte ist nicht anwaltlich vertreten. Hierauf gilt es bereits beim Erstberatungsgespräch hinzuweisen.
Möglicherweise wird es sich im Laufe des Verfahrens dann ergeben, dass doch Streitpunkte auftreten. Dann muss der Ehegatte, der bisher nicht anwaltlich vertreten ist, einen eigenen Anwalt beauftragen, da er selbst als sogenannte Naturalpartei im Ehescheidungsverfahren keine Anträge stellen kann. In aller Regel zeichnet sich jedoch gleich im Erstberatungsgespräch ab, ob es möglich ist, das Ehescheidungsverfahren nur mit einem Anwalt durchzuführen.
Nach dem Familienverfahrensgesetz – abgekürzt FamFG – gibt es den sogenannten Scheidungsverbund. Im Scheidungsverbundverfahren werden alle Folgesachen für die Zeit ab rechtskräftiger Ehescheidung geregelt, d.h. die Ehescheidung selbst, der Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung, der Zugewinnausgleich. Ggf. können auch die Frage von elterlicher Sorge und Umgangsrecht im Scheidungsverbund geregelt werden. Hier ist jedoch immer zu beachten, dass dann, wenn solche Anträge im Scheidungsverbund gestellt werden, sie erst ihre Wirkung ab rechtskräftiger Ehescheidung entfalten.
Der Vorteil des Scheidungsverbundsverfahrens ist, dass die Gebühren nur einmal entstehen, dann jedoch aus der Addition der einzelnen Gegenstandswerte. Der wirtschaftliche Vorteil für die Mandanten ist beachtlich, da das Verhältnis von Gebühren zum Gegenstandswert für den Anwalt und das Gericht immer ungünstiger wird, d.h. das Verhältnis von Kosten zum Streitwert wird für die Partei immer günstiger.
Sogenannte Folgeanträge im Scheidungsverbund müssen rechtzeitig bei Gericht gestellt werden, d.h. sie müssen 15 Tage vor dem anberaumten Scheidungstermin bei Gericht eingehen. Ausgenommen davon sind Anträge zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht. Wenn die Frist nicht eingehalten ist, können diese Folgesachen im sogenannten Scheidungsverbund nicht mehr geregelt werden sondern müssen in einem sogenannten isolierten Verfahren weiterverfolgt werden.