Oft wird die Frage, wie die Rentenanwartschaften im Falle der Scheidung aufgeteilt werden, recht stiefmütterlich behandelt. Es gibt immer noch Anwaltskollegen, die meinen, auf diesen Bereich kein besonderes Augenmerk geben zu müssen, da diese Frage vom Familiengericht geklärt wird. Diese Meinung ist allerdings unrichtig.
Rentenfragen sind von großer Bedeutung, auch dann, wenn das Rentenalter vermeintlich noch so fern ist.
Seit 2009 gilt das sogenannte Versorgungsausgleichsgesetz. Seither sind alle Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden, hälftig aufzuteilen, es sei denn, sie sind so gering, dass sie unter die sogenannte Bagatellgrenze fallen.
Mit der Aufteilung der Anwartschaften werden die Versorgungsschicksale der Ehegatten getrennt, so dass jeder Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung über eigene Rentenanwartschaften verfügt.
Unter den Versorgungsausgleich fallen alle Anrechte, die Ansprüche für das Alter geben. Darunter fallen auch betriebliche Anrechte, ganz unabhängig davon, ob sie auf eine Kapitalabfindung oder auf Rente ausgerichtet sind, private Altersversorgung wie Riester- und Rürup-Renten, Beamtenversorgung, auch Pensionsansprüche aufgrund einer Direktzusage als Geschäftsführer etc.
Vor Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes wurde der Ausgleich der Rentenanwartschaften in Form eines sogenannten Einmalausgleiches durchgeführt. Dazu war erforderlich, dass alle Anrechte auf das Niveau von der Deutschen Rentenversicherung umgerechnet wurden. Dies war vor allem für Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, der Kirchen etc. von Bahn und Post unbillig, da diese Rentenanwartschaften nach der sogenannten Barwertverordnung umgerechnet und dadurch deutlich abgewertet wurden. Gleiches ist mit betrieblichen Anrechten geschehen.
Wenn Derartiges in Ihrem alten Scheidungsverfahren geschehen ist, sollten Sie vor Einreichung des Rentenantrages unbedingt nochmals eine anwaltliche Beratung aufsuchen, damit überprüft wird, ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, eine Abänderung dieser Alt-Entscheidung herbeizuführen.
Achtung: Unbedingt zunächst anwaltlich beraten lassen, bevor ein solcher Antrag eingereicht wird. Man übersieht die Rechtslage häufig nicht gut. Wenn erst ein Antrag eingereicht ist, dann kann die Gegenseite daraus auch die Vorteile ziehen. Aus diesem Grunde erst beraten lassen, bevor ein solcher Abänderungsantrag, für den grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht, bei Gericht eingereicht wird.
Im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung wird auch stets zu prüfen sein, ob gemeinsame Darlehensverpflichtungen bestehen. Zum Abschluss eines Scheidungsverfahrens sollten nach Möglichkeit gemeinsame Darlehensverpflichtungen geregelt sein.