Eine wichtige Anspruchsgrundlage beim nachehelichen Unterhalt ist § 1570 BGB, Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder.
Nach dem Gesetz ist der betreuende Elternteil zur eigenen Erwerbstätigkeit erst ab Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes verpflichtet. In welchem Umfang er danach eine Erwerbsverpflichtung hat, hängt maßgeblich von der Betreuungsmöglichkeit des Kindes ab. Wenn ein Ganztageskindergartenplatz zur Verfügung steht und das Kind mit einer ganztägigen Betreuung zurecht kommt, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verpflichtung, diese Betreuungsmöglichkeit auch in Anspruch zu nehmen. Eine Ganztagsbetreuung im Kindergarten bedeutet jedoch nicht, dass der betreuende Elternteil gleich Vollzeit arbeiten muss. Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, diese sind von mir mit Ihnen genaustens zu erarbeiten.
Dabei ist es wichtig, die Bedürfnisse des Kindes zu sehen, dabei ist zu ersehen, etwa die Frage, wie das Kind mit dem Kindergarten klarkommt, welche Anfahrtszeiten zur Arbeit vorhanden sind, wieviel Urlaubsanspruch bei der Arbeit besteht und welche Kindergartenausfallzeiten abzudecken sind.