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Unterhaltsrecht

Ihre Anwältin für das Thema Unterhaltsrecht in der Kanzlei für Familienrecht

Welche Unterhaltsformen gibt es im Familienrecht?

Solange eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, gibt es nur Anspruch auf Familienunterhalt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und beide Ehegatten berechtigt sind, erwerbstätig zu sein. Solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, ist kein Raum für gerichtliche Auseinandersetzungen.

Dies ändert sich mit der Trennung.

Der Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten entsteht, wenn die Ehegatten getrennt leben, d.h. in aller Regel dann, wenn einer aus der Ehewohnung auszieht. Grundsätzlich kann auch ein Getrenntleben innerhalb einer Ehewohnung stattfinden, allerdings müssen dann alle Bereiche (Schlafzimmer, Küche und Geldbeutel) getrennt sein.

Wichtig ist, dass ein Trennungsunterhaltsanspruch geltend gemacht werden muss, d.h. man muss den anderen Ehegatten in Verzug setzen. Dies gilt für alle Unterhaltsansprüche, auch für den Kindesunterhalt. Wenn die Inverzugsetzung nicht vorliegt, kann für die Vergangenheit kein Unterhalt geltend gemacht werden sondern nur ab dem Zeitpunkt, zu dem dann das Familiengericht eingeschaltet wird.

Zur Inverzugsetzung reicht es, wenn der andere Ehegatte aufgefordert wird, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.

Kindesunterhalt - die berühmte Düsseldorfer Tabelle

Mit der Trennung ist es notwendig, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, d. h. den anderen Ehegatten in Verzug zu setzen. Eine In-Verzug-Setzung liegt auch vor, wenn nur zur Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse aufgefordert wird. Ohne In-Verzug-Setzung kann für zurückliegende Zeiträume kein Unterhalt verlangt werden, d. h. ein Unterhaltsanspruch kann wirksam nur durchgesetzt werden, wenn zuvor der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde.

Der Ehegatte, bei dem die minderjährigen Kinder leben, ist während bestehender Ehe,    d. h. während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung, nach dem Gesetz befugt und verpflichtet, den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend zu machen. Dies gilt nicht für volljährige Kinder, diese müssen stets die Eltern selbst in Anspruch nehmen.

Die Prozessstandschaft des Elternteiles, bei dem die Kinder leben – darunter versteht man die Berechtigung, den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend zu machen – endet mit der rechtskräftigen Ehescheidung. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Kinder, jeweils vertreten durch den betreuenden Elternteil, im eigenen Namen ihre Ansprüche verfolgen.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei unterschiedliche Unterhaltsformen. Der Trennungsunterhalt endet nicht etwa, wie viele meinen, mit Ablauf des Trennungsjahres, sondern erst mir rechtskräftiger Scheidung, unabhängig davon, wie lange die Ehegatten nun tatsächlich getrennt leben. Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist die Ehe, für den Nachscheidungsunterhalt gibt es verschiedene Unterhaltstatbestände, die erfüllt sein müssen.

Nachscheidungsunterhalt

Eine wichtige Anspruchsgrundlage beim nachehelichen Unterhalt ist § 1570 BGB, Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder. Nach dem Gesetz ist der betreuende Elternteil zur eigenen Erwerbstätigkeit erst ab Vollendung des dritten Lebensjahres des betreuten Kindes verpflichtet. In welchem Umfang er danach eine Erwerbsverpflichtung hat, hängt maßgeblich von der Betreuungsmöglichkeit des Kindes ab. Wenn ein Ganztageskindergartenplatz zur Verfügung steht und das Kind mit einer ganztägigen Betreuung zurecht kommt, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verpflichtung, diese Betreuungsmöglichkeit auch in Anspruch zu nehmen. Eine Ganztagsbetreuung im Kindergarten bedeutet jedoch nicht, dass der betreuende Elternteil gleich Vollzeit arbeiten muss. Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, diese sind von mir mit Ihnen genaustens zu erarbeiten. Dabei ist es wichtig, die Bedürfnisse des Kindes zu sehen, dabei ist zu ersehen, etwa die Frage, wie das Kind mit dem Kindergarten klarkommt, welche Anfahrtszeiten zur Arbeit vorhanden sind, wieviel Urlaubsanspruch bei der Arbeit besteht und welche Kindergartenausfallzeiten abzudecken sind.

Aufstockungsunterhalt

Ein weiterer wichtiger Unterhaltsanspruch ist der sogenannte „Aufstockungsunterhalt“.

Darunter versteht man den Unterhalt, der dann zu zahlen ist, wenn beide Ehegatten vollzeitbeschäftigt sind, aber ein größeres Einkommensgefälle besteht. Der Aufstockungsunterhalt gibt einen Anspruch auf die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen, dies jedoch nicht auf Dauer, sondern maximal für die Dauer von einem Drittel der Zeit der Ehe, gerechnet von der Eheschließung bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. Nur bei sehr sehr langen Ehen kann ein unbefristeter Unterhaltsanspruch bestehen.

Über alle sonstigen Unterhaltsansprüche berate ich Sie gerne schon im Erstgespräch.

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Erstberatung nach Trennung

Unser Ziel ist es, mit Ihnen gemeinsam eine möglichst einvernehmliche und faire Lösung in Ihrem Familienkonflikt zu finden. Dabei ist es uns wichtig, neben Ihren finanziellen Belangen und allen Vermögensfragen vor allem auch Ihre Kinder im Blick zu haben, mit dem Ziel, die Belastung für Sie und Ihre Angehörigen so gering wie möglich zu halten.

Vereinbaren Sie bitte einen Termin für Ihre persönliche Erstberatung in unserer Kanzlei für Familienrecht in Freiburg.

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