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Paritätisches Wechselmodell

Rechtliche Vertretung und Beratung im Familienrecht.

Beim echten Wechselmodell betreuen die getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Kind zu annähernd gleichen Teilen. Das Kind wohnt in einem bestimmten Zeitraum (etwa eine Woche) bei einem Elternteil, der es auch versorgt, und lebt den darauffolgenden gleich langen Zeitraum beim anderen Elternteil. Dies geschieht in ständigem Wechsel. Dadurch verbringen die einzelnen Elternteile und das Kind jeweils gleich viel Zeit miteinander. Der BGH spricht dann vom sogenannten paritätischen Wechselmodell.

Auf dieses Betreuungskonzept können sich die Eltern einigen, nach der Entscheidung des BGH vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) kann das paritätische Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteiles im Rahmen eines Umgangsverfahren angeordnet werden.

Der BGH ordnet die Frage, ob ein Wechselmodell vorliegt, dem Umgangsrecht zu, nicht der elterlichen Sorge. In der Entscheidung vom 01.02.2017 wurde erstmals eine auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung gegen den Willen eines Elternteiles ermöglichst. Voraussetzung dafür ist eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Ein paritätisches Wechselmodell liegt nicht vor, wenn ein sogenanntes annäherndes Wechselmodell vorliegt, d.h. der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Betreuung in größerem Umfang übernimmt, als dies bei einem normalen, d.h. üblichen Umgangsrecht, der Fall ist. In diesem Fall kann man den erhöhten Betreuungsaufwand durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle ausgleichen.

Wenn jedoch ein paritätisches Wechselmodell vorliegt, d.h. die Eltern das Kind hälftig betreuen, dann hat dies Auswirkungen auf den Kindesunterhalt.

Grundsätzlich haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeit im Wechsel-modell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen. Der Unter-haltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes ist das Kindergeld auch im Falle des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Dieser Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen.

 

 

Beispiel:

Die Eltern praktizieren für ihren fünfjährigen Sohn ein strenges Wechselmodell mit gleichen Betreuungsanteilen auch während der Kindergartenferien. Der Sohn besucht den Kindergarten, die Kindergartenkosten belaufen sich auf 285 € einschließlich Essensgeld von 70 €. Diese Kosten trägt die Mutter, die auch das Kindergeld bezieht.

Der Vater hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800 €, die Mutter ein solches von 2.000 €.

Berechnung:

  1. Der Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle:

Dieser ergibt sich aufgrund des zusammengerechneten Einkommens der Eltern in Höhe von 602 €. Darin sind auch die Kosten für das Essensgeld enthalten.

Restlicher Regelbedarf: 602 € – 109,50 € (hälftiges Kindergeld) = 493,50 €.

 

  1. Mehrbedarf:

Zusatzkosten des Wechselmodells sind lediglich die Kindergartenkosten in Höhe von 215 € (ohne Essenskosten).

Gesamtbedarf des Kindes: 493,50 € + 215,00 € = 705,50 €.

Aufteilung gem. § 603 Abs. 1 BGB:

Maßgeblich ist das Einkommen von Vater und Mutter, soweit es über dem Selbstbehalt von 1.400 € liegt.

Einkommen Vater: 2.800 € – 1.400 € = 1.400,00 €.

Einkommen Mutter: 2.000 € – 1.400 € =  600,00 €.

Anteil Vater am Gesamtbedarf: 1.400 € : (1.400 € + 600 €) x 708,50 = 496,00 €.

Anteil Mutter: 600 € : (1.400 € + 600 €) x 708,50 =    213,00 €.

aufgerundeter Bedarf des Sohnes  709,00 €.

 

 

  1. Anrechnung erbrachter Leistungen / Kindergeld:

Vater:  496,00 €.

Mutter: 213 € – 215 € (Kindergartenkosten) + 109,50 € (1/2 Kindergeld) = 107,50 €.

 

Ausgleichszahlung: 496 € – 107,50 € =  388,50 €

hiervon 50 %, aufgerundet 194,00 €.

Diesen Betrag hat der Vater an die Mutter als Ausgleich für den Barunterhalt zu zahlen. Das halbe Kindergeld, das ihm zusteht, ist hierbei bereits berücksichtigt.

Die Berechnung ist kompliziert.

Was die Geltendmachung angeht, so ist bei einem strengen Wechselmodell grundsätzlich erst einmal keiner berechtigt, für das Kind den Unterhalt geltend zu machen. Ein Teil der Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass es notwendig sei, dem Kind für die Geltendmachung des Spitzenbetrages beim Unterhalt einen Ergänzungspfleger beizuordnen. Ein anderer Teil der Rechtsprechung – dies ist auch gängige Rechtsprechung beim Familiengericht Freiburg – ist der Auffassung, dass zunächst ein Antrag nach 1628 BGB bei Gericht einzureichen ist mit dem Ziel, die Berechtigung zur Geltendmachung der Unterhaltsspitze übertragen zu erhalten.

So oder so bleibt es eine komplizierte Berechnung, die oft Anlass zu Auseinandersetzungen bietet.

 

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