Heimträgern ist gesetzlich untersagt, sich von Bewohnern und Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, die über das Entgelt für die Unterbringung hinausgehen. Aus diesem Grund sind testamentarische Verfügungen zugunsten eines Heimträgers grundsätzlich problematisch – wie auch das folgende Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) aufzeigt.
Die Klägerin, die sich auf die Stellung als gesetzliche Erbin berufen wollte, begehrte bei Gericht die Feststellung, dass sie Alleinerbin der 2014 verstorbenen Erblasserin geworden sei. Diese hatte im Jahr 2010 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie eine kirchliche Stiftung zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hatte. Ersatzerbe sollte eine Kirchengemeinde sein, die Trägerin des Altenpflegeheims war, in dem sich die Erblasserin seinerzeit aufhielt. Der Erbin wurde zudem die Auflage gemacht, sich um das Grab der Erblasserin zu kümmern, dieses zu pflegen und instand zu halten. Ihren Sohn sowie seine Familie hatte die Erblasserin von der Erbfolge ausgeschlossen.
Das Landgericht Kempten hatte die Klage bereits mit der Begründung abgewiesen, dass die klagende Erbin nicht Trägerin bzw. Beschäftigte im Sinne des Heimgesetzes sei. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor. Dem hat sich im Ergebnis nun auch das OLG angeschlossen. Unabhängig davon, dass die Alleinerbin nicht Trägerin des Pflegeheims war, liegt nach Ansicht des OLG auch keine Umgehung der Verbotsvorschrift vor. Eine solche Umgehung kann dann unzulässigerweise vorliegen, wenn durch die gewählte rechtliche Gestaltung zwar der Tatbestand des Verbotsgesetzes selbst nicht erfüllt ist, allerdings der von ihm verbotene Erfolg herbeigeführt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die verbotene Zuwendung zwar nicht an den Träger des Heims selbst, sondern an eine ihm nahestehende oder sonst verbundene Person geht und dadurch eine mittelbare bzw. indirekte Begünstigung erfolgt. Weiterhin erforderlich sei dafür aber, dass sowohl der Zuwendende als auch der Empfänger in Einvernehmen gehandelt haben müssten. Hat aber beispielsweise der Heimträger von einer einseitigen testamentarischen Zuwendung zu seinen Gunsten erst nach dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, ist die letztwillige Verfügung nicht wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz unwirksam.
Hinweis: Im Erbrecht gilt die Besonderheit, dass die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen grundsätzlich nicht berührt.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 06.07.2021 – 33 U 7071/20
Für Plichtteilsberechtigte besteht nur schwerlich die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen eines notariellen Nachlassverzeichnisses einzufordern. Dass “schwerlich” jedoch nicht “unmöglich” bedeutet, zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) im folgenden Fall.
Der 2016 verstorbene Witwer hinterließ als Erblasser drei Kinder, von denen aufgrund einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen zwei Kinder zu Schlusserben eingesetzt waren. Eine Tochter wurde letztlich von der Erbfolge ausgeschlossen. Diese plichtteilsberechtigte Tochter verlangte von den Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Vorlage eines Bewertungsgutachtens. Im Streitfall ging es um die Frage, ob das Nachlassverzeichnis unvollständig sei und entsprechende Korrekturen bzw. Ergänzungen vorgenommen werden müssen. Sie bemängelte insbesondere unvollständige Ermittlungen der beauftragten Notarin zu Umfang und Wert des Nachlasses. Dies betreffe zum einen, dass die Notarin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, sie habe die Eigentumsverhältnisse an den vorgefundenen Gegenständen nicht klären dürfen. Zum anderen habe sie sich darüber hinaus bei dem streitgegenständlichen Grundstück auf Angaben der Erben verlassen und das außergerichtlich vorgelegte Wertgutachten nicht überprüft. Im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten der Notarin hätten auch weitere Bankinstitute bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angefragt werden müssen.
Das OLG war im Ergebnis der Auffassung, dass der Pflichtteilsberechtigten noch Ansprüche auf Ergänzung der bereits erteilten notariellen Auskünfte zustehen. Liegt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Ausnahmsweise besteht ein solcher Anspruch aber dann, wenn beispielsweise in dem Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen (z.B. aufgrund eines Rechtsirrtums des Auskunftspflichtigen) nicht aufgeführt ist. Anerkannt ist ferner ein solcher Anspruch, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen oder aber sich der Verpflichtete trotz einer Möglichkeit hierzu entsprechende Informationen nicht verschafft hat. Der Notar darf sich hierbei nicht nur auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben beschränken.
Aus den vorgenannten Gründen war das erstellte Nachlassverzeichnis ergänzungsbedürftig. Hinsichtlich der Ermittlung des Kontobestands wäre es zumutbar und notwendig, bei weiteren vor Ort ansässigen Geldinstituten Erkundigungen einzuholen. Auch hätte es bezüglich des Grundbuchbestands Anlass gegeben, Erkundigungen über pflichtteilsrelevante Übertragungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums durchzuführen.
Hinweis: Grundsätzlich gilt: Besteht Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, hat der Auskunftsverpflichtete auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, wie er dazu imstande ist.
Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 14.09.2021 – 3 U 136/20
Wer nahe Angehörige zu Lebzeiten intensiv pflegt, darf auch Geschenke erhalten, die letztendlich auch das Erbe desjenigen schmälern, dem dieses Geschenk sonst zugekommen wäre. Was gerecht klingt, musste im folgenden Fall jedoch erst vom Landgericht Koblenz (LG) als Recht gesprochen werden.
In dem zum entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1996 ein Testament errichtet, in dem es sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben und die drei gemeinsamen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat. Darüber hinaus war verfügt, dass ein Sohn ein Grundstück als Erbe erhalten sollte. Nach dem Tode des Ehemanns schenkte die überlebende Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück, das eigentlich testamentarisch für den Sohn vorgesehen war, ihrer Tochter. Darüber hinaus wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für das Grundstück im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod der Mutter stritten die Geschwister folglich über die Rechtmäßigkeit dieser Schenkung. Der Bruder forderte von seiner Schwester die Übertragung des Grundstücks an ihn sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnrechts.
Das LG hat die Klage des Bruders allerdings abgewiesen. Denn ein Anspruch bestehe laut Gericht nur dann, wenn die Mutter als Erblasserin die Schenkung ausschließlich zur Beeinträchtigung des Erbes des Sohns vorgenommen hätte, es sich somit um eine missbräuchliche Verfügung gehandelt hätte. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, da die Erblasserin im Eigeninteresse gehandelt hatte. Nach erfolgter Beweisaufnahme ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tochter sowohl vor der Übertragung als auch im Gegenzug für die Schenkung Pflegeleistungen in erheblichem Umfang erbracht habe.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 18.11.2021 – 1 O 222/18
Ein Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt nur entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich in einer Entscheidung aus Oktober 2021 nochmals mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzung aus seinem Amt entlassen werden kann.
Der Erblasser hinterließ mehrere Erben in einer ungeteilten Erbengemeinschaft und ordnete zudem eine Testamentsvollstreckung an. Eine Miterbin, die dem Testamentsvollstrecker pflichtwidriges Verhalten wegen angeblich rechtswidriger Zahlungen an andere Miterben vorwarf, beantragte die Entlassung aus dem Amt. Nachdem das Nachlassgericht diesem Antrag zunächst stattgegeben hatte, hob das OLG die Entscheidung auf.
Eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers käme nur dann in Betracht, wenn die zur Last gelegte Pflichtverletzung dazu geeignet sei, die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben – insbesondere seine Vermögensinteressen – zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung muss darüber hinaus schuldhaft begangen worden und von erheblichem Gewicht sein. Dies kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine grobe Verfehlung des Testamentsvollstreckers handelt, die vergleichbar ist mit einer Untätigkeit. Schließlich muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Erblassers an der Fortführung der Testamentsvollstreckung und dem Interesse der Erben vorgenommen werden. Nur wenn dem Antragsteller eine Fortsetzung im Amt des Testamentsvollstreckers nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Entlassung durch das Nachlassgericht in Betracht. Nach Ansicht des OLG lagen bereits im Tatsächlichen keine der genannten Voraussetzungen im konkreten Fall vor.
Hinweis: Das Recht der Erben, einen Testamentsvollstrecker zu entlassen, kann durch den Erblasser im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen nicht wirksam eingeschränkt werden.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.10.2021 – 3 Wx 59/21